Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 32a.
Sendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Sendungen, die im Freistempelabdruck eine Kennzahl nach § 33a, letzter Satz, tragen, werden als Freistempel-Antwortsendungen befördert, wenn die in der gedruckten Anschrift angegebene Postleitzahl mit jener des Überwachungspostamtes übereinstimmt. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145906
alte Dokumentnummer
N9195722586L
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