§ 32a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 32a.

Die Überprüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 171a) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075695

alte Dokumentnummer

N5198811354J

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