§ 32a Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2004

Übergangsbestimmung

§ 32a.

Abweichend von § 5 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, anfallen, längstens bis 31. Dezember 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn

  1. 1. diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und
  2. 2. der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR40049515

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