5. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32a.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
- 3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
- 4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126204
alte Dokumentnummer
N7199653153J
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