Standesregeln
§ 32.
(1) Die Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;
- 2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
(2) Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Abs. 1 entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Gesellschaftsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154929
alte Dokumentnummer
N9199433643J
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