§ 32 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

§ 32.

Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG , ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und
  6. 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095916

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