Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
§ 32.
Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
- 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
- 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
- 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
- 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
- 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG , ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und
- 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095916
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