5. Abschnitt
Drittlandszuckerhandel Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker
§ 32.
Nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100021
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