§ 32. Navigations-Dreieckflug und Höhenflug
vor Erteilung eines Privatpilotenscheines.
(1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden.
(4) Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
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