§ 32 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 32. Sicherheitsvorschriften zum Schutze von Fluggästen.

(1) Vor dem Betanken von Luftfahrzeugen, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. a) die Fluggäste sind vom Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten von der beabsichtigten Betankung in Kenntnis zu setzen, das Rauchen ist zu verbieten;
  2. b) die Flugplatzfeuerwehr sowie das Betankungspersonal sind vom Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis zu setzen, daß sich Fluggäste an Bord des Luftfahrzeuges befinden;
  3. c) die Ausstiege müssen offenstehen und das Aussteigen von Personen darf nicht behindert sein, insbesondere muß die Fluggasttreppe richtig angelegt sein.

(2) Während des Betankens von Luftfahrzeugen, in denen sich Fluggäste befinden, muß sich der Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragter im Fluggastraum aufhalten, der dafür zu sorgen hat, daß

  1. a) nicht geraucht oder mit offenem Feuer hantiert wird;
  2. b) keine elektrischen Anlagen oder Geräte betätigt oder betrieben werden, die Funken erzeugen könnten;
  3. c) die Anschnallgurten offen sind;
  4. d) bei Wahrnehmung von Gefährdungen, insbesondere beim Auftreten von Betriebsstoffdämpfen im Fluggastraum, das Betankungspersonal sowie Personen, die mit Arbeiten am Luftfahrzeug beschäftigt sind, unverzüglich verständigt werden.

(3) Im Falle einer Gefährdung im Sinne des Abs. 2 ist der Betankungsvorgang unverzüglich zu unterbrechen. Er darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Gefährdung beseitigt ist.

(4) Im Brandfalle hat die in Abs. 2 bezeichnete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, daß die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne gegenseitige Behinderung verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146908

alte Dokumentnummer

N9196250449J

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