3. Abschnitt
Kammeramt Kammeramt
§ 32
Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
- 1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
- 2. die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- 3. den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- 4. für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
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