§ 32 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

3. Abschnitt

Kammeramt Kammeramt

§ 32

Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

  1. 1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
  2. 2. die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
  3. 3. den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
  4. 4. für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.

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