§ 32 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 32.

(1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt sie einbezogen sind.

(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der Uferseite und der in Anspruch genommenen Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung des Ober- und Unterliegers mit Namen ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen zu bezeichnen.

(3) In der Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.

(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten technischen Momente ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Oberlieger, Stauvorrichtung, Einlaufvorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129867

alte Dokumentnummer

N8194839259L

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