Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 32
(1) Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
(2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
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