§ 32 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

§ 32.

Wer die im § 4, Abs. (1), angeordnete Abstempelung der Lebensmittelkarte unterläßt oder entgegen dem Verbot des § 24 auf ein Einlagebuch vor der darin durchzuführenden Abbuchung eine Rückzahlung vornimmt, ist, sofern die Handlung nicht nach § 30 strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042083

alte Dokumentnummer

N3194724504L

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