4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften Prüfer
§ 32
(1) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in §§ 33 bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
(2) Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität erbracht werden. Die Prüfung hat sich auf die in §§ 33 oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131884
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