Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle. Warenuntersuchung
§ 32.
Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung hat bei Tieren und bei Waren und Gegenständen gemäß den Artikeln 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union zu erfolgen. Diese Rechtsakte der Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219893
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