§ 32 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle. Warenuntersuchung

§ 32.

Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung hat bei Tieren und bei Waren und Gegenständen gemäß den Artikeln 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union zu erfolgen. Diese Rechtsakte der Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219893

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