§ 32 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 32.

(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.

(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung‑ AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084707

alte Dokumentnummer

N5199450804J

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