Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 32.
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung‑ AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084707
alte Dokumentnummer
N5199450804J
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