§ 32 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Mitgliedschaft

§ 32.

(1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden.

(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072155

alte Dokumentnummer

N5197820918L

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