§ 32 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32.

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:

  1. 1. Einnahmen
  1. a. Beiträge der Studierenden
  2. b. Subventionen (Zuschüsse)
  1. aa. des Bundes
  2. bb. von Ländern
  3. cc. von Gemeinden
  4. dd. von anderen
  1. c. andere Einnahmen
  1. 2. Ausgaben
  1. a. Personalausgaben
  2. b. Investitionen
  3. c. laufende Betriebsausgaben

(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Schlagworte

Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216357

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)