§ 32 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Förderungswerber

§ 32.

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

  1. 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  2. 2. einem Abfallverband;
  3. 3. einem Land;
  4. 4. einem Unternehmen, dessen überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;
  5. 5. dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136502

alte Dokumentnummer

N8199326782J

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