§ 32 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 32

(1) § 32.Bei Ausstellung von Bezugsausweisen kann der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem die Schieß- und Sprengmittel aufgebraucht sein müssen. Sind die bezogenen Schieß- und Sprengmittel in diesem Zeitpunkt nicht aufgebraucht, so hat der Besitzer hierüber der Behörde, die den Bezugsausweis ausgestellt hat, die Anzeige zu erstatten.

(2) Sind die nicht fristgerecht aufgebrauchten Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustand - was nötigenfalls durch amtliche Untersuchung festzustellen ist -, so hat die Behörde, sofern sie die Verwendungsfrist nicht verlängert, auf Ansuchen des Besitzers zu gestatten, daß die Schieß- und Sprengmittel binnen einer zwei Wochen nicht übersteigender Frist einem bezugsberechtigten Verbraucher unter Anmerkung auf dessen Bezugsausweis überlassen werden. Kommt es nicht zur Überlassung, so sind die Schieß- und Sprengmittel auf Kosten des Besitzers zu vernichten; gleiches gilt, wenn sie sich nicht mehr in vollkommen brauchbarem Zustand befinden.

(3) Wenn bei Ungültigerklärung eines Bezugsausweises (§ 31, Abs. 5) noch nicht alle bezogenen Schieß- und Sprengmittel verbraucht sind, so finden auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie nicht etwa dem Verfall unterliegen, die Bestimmungen des Abs. 2 dem Sinne nach Anwendung.

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