§ 391 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 391 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut; Kosten des Strafvollzuges
§ 32.
(1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 30 000 S ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht, soweit der Verzichtbetrag 1 500 S nicht übersteigt, dem Anstaltsleiter, darüber hinaus aber dem Bundesministerium für Justiz zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
(4) Inwieweit für den Ersatz besonderer Aufwendungen (Abs. 1) oder Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut vorsätzlich herbeigeführt hat, das Hausgeld des Strafgefangenen herangezogen werden kann, wird im § 113 bestimmt.
(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 5 entfällt, soweit der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine zufriedenstellende Arbeitsleistung (§ 51) erbracht hat oder soweit ihn daran, daß er eine solche Leistung nicht erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Im übrigen gilt § 391 der Strafprozeßordnung 1960 dem Sinne nach.
(7) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach den vorangegangenen Bestimmungen nicht entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 1).
§ 391 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 391 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028191
alte Dokumentnummer
N2196923574S
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