Aufzüge
§ 32.
(1) Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.
(2) Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.
(3) Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.
(4) Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
(5) Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
(6) Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.
(7) An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.
jetzt § 31
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005350
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