§ 32 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Abschnitt VI

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN Verkehr mit dem Gericht

§ 32

(1) § 32.Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

(2) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.

(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter eines Gerichtshofes, nicht aber vor dem Schöffen- oder Geschwornengericht, kann auch Richteramtsanwärtern übertragen werden.

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