Befähigungsausweis für Schiffsköche
§ 32
(1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40064517
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