Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung
§ 32.
Bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Gemeinschaftszeugnisses sind die Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung gemäß Anhang II der Anlage 2 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106113
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