§ 32 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

§ 32.

Bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Gemeinschaftszeugnisses sind die Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung gemäß Anhang II der Anlage 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106113

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