§ 32 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung

§ 32.

(1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071013

alte Dokumentnummer

N5197537629J

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