zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32.
Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123146
alte Dokumentnummer
N7199012761J
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