§ 32 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 32.

Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123146

alte Dokumentnummer

N7199012761J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)