§ 32
(1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze und für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist auf den Verfall selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
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