§ 32 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.1975

ABSCHNITT VI Wechsel der Ausschußfunktionäre

§ 32.

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Obmann, Stellvertreter des Obmannes und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.

(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.

(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.

Schlagworte

Ausschußobmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12097716

alte Dokumentnummer

N61975109510

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