2. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung Qualitätssicherung in der Fortbildung
§ 32.
(1) Fortbildungen sollen sich im Rahmen der wissenschaftlichen und fachgerechten Berufsausübung an dem orientieren, was in der Fachwelt in breiter Form insbesondere durch Diskussionen auf Kongressen und Fachtagungen, durch Forschung, Ausbildung und Darstellung in Standardwerken, Fachzeitschriften aufgegriffen worden ist.
(2) Fortbildungen können cluster- bzw. methodenspezifisch und cluster- bzw. methodenerweiternd sein sowie besondere Schwerpunkte beinhalten.
(3) Anbieterinnen bzw. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sind insbesondere
- 1. die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
- 2. die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen,
- 3. die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
- 4. andere Ausbildungsinstitutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
- 5. einzelne nachweislich besonders qualifizierte Berufsangehörige der Psychotherapie, die über eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung verfügen, oder Gruppierungen von Berufsangehörigen,
- 6. andere besonders qualifizierte Fachleute, die psychotherapierelevante und verfahrensrelevante Inhalte anbieten,
- 7. Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
- 8. entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
(4) Fortbildungen können erfolgen als
- 1. Seminare sowie Kleingruppen, die interaktives Lernen ermöglichen,
- 2. Vorträge, bei denen die Fortbildung vorwiegend durch die Vermittlung theoretischen Wissens erfolgt,
- 3. ergänzende weitere Veranstaltungen, etwa im Rahmen von Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Supervision und Intervision sowie
- 4. Literaturstudium.
(5) Die Teilnahmebestätigung umfasst insbesondere
- 1. Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
- 2. Bezeichnung der Veranstaltung,
- 3. Name der Teilnehmenden,
- 4. Veranstaltungsdatum,
- 5. Anzahl der Fortbildungseinheiten sowie
- 6. Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.
Schlagworte
Fortbildung, Fortbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265996
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