PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können
§ 32
Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.
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