§ 32 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Übergangsbestimmungen

§ 32

(1) § 32.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung gemäß § 11.

(3) Anträge, die im Bezug auf eine in der am 27. Dezember 2000 erstmals im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichten Ausschreibung angeführte Sendelizenz eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Wurden derartige Anträge vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist den Antragstellern eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger Abänderungen im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen. Anhängige Verfahren zur Erteilung einer Zulassung für die im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesenen Sendelizenzen "Stadt Salzburg" mit der Frequenz 107,4 MHz und "Innsbruck" mit der Frequenz 105,9 MHz sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu behandeln, dass die §§ 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen. Den Antragstellern ist eine Frist von mindestens zwei Wochen, längstens aber bis zum 20. April 2001 für das Einlangen allfälliger Abänderungen ihrer Anträge im Hinblick auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 einzuräumen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung einer fernmelderechtlichen Bewilligung sind - soweit sie im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig erteilten Zulassung stehen - nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe fortzuführen, dass die §§ 12 und 13 nicht zur Anwendung kommen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Anträge auf Erteilung einer Zulassung sind - soweit sie nicht im Frequenznutzungsplan BGBl. II Nr. 112/2000 ausgewiesene Übertragungskapazitäten von Sendelizenzen betreffen - als Anträge gemäß § 12 zu behandeln. Den Antragstellern ist für eine Ergänzung des Antrags im Hinblick auf die Erfordernisse des § 12 Abs. 3 eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anträge, die sich inhaltlich auf die Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 beziehen.

(6) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der KommAustria wahrgenommen.

(7) Die von der Privatrundfunkbehörde am 19. Dezember 2000 beschlossene und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 27. Dezember 2000 veröffentlichte Ausschreibung von Sendelizenzen gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000 gilt als Ausschreibung der gemäß Abs. 6 zuständigen Regulierungsbehörde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)