§ 32 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 32.

Sendungen mit Freistempelabdrucken sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürfen auch in Briefkästen eingelegt werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren Orts- oder Datumsangabe mit dem Ort oder dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmt, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Sendungen mit solchen Freistempelabdrucken sind dem Absender zurückzugeben, es sei denn, daß die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung zweifelsfrei erkennbar ist oder daß eine unzutreffende Orts- oder Datumsangabe durch Anbringen eines Poststempelabdruckes ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes berichtigt werden kann. Eine vom Aufgabeort abweichende Ortsangabe ist gestattet, wenn in dem im Freistempelabdruck angegebenen Ort am Aufgabetag kein Postamt geöffnet ist und die Sendung bei einem der umliegenden offenen Postämter aufgegeben wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Schlagworte

Ortsangabe

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145905

alte Dokumentnummer

N9195722585L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)