Erlöschen einer laufenden Leistung
§ 32.
Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers) bzw. des früheren Ehegatten, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuß gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009992
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