§ 32 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten angemeldete Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs es erfordern, hat der Nationalrat eine Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen. Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.

(3) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses vertreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008327

alte Dokumentnummer

N11975148550

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