3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen Physiotherapeutischer Dienst
§ 32.
Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
- 1. aus dem Unterrichtsfach „Physiotherapie in den Bereichen der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation“ aus den Gebieten
- a) Chirurgie,
- b) Unfall- und Sportmedizin,
- c) Orthopädie,
- d) Innere Medizin,
- e) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- f) Kinderheilkunde,
- g) Neurologie,
- h) Psychiatrie,
- i) Arbeitsmedizin,
- j) Geriatrie und
- k) Rheumatologie
- drei Prüfungen zu absolvieren,
- 2. an mindestens einem Patienten die Befunderhebung, Therapieplanung und die Durchführung der Therapie zu demonstrieren, zu dokumentieren und den theoretischen Hintergrund zu erläutern und
- 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Schlagworte
Unfallmedizin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136231
alte Dokumentnummer
N8199317235L
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