§ 32.
(1) Ist der angeforderte Leistungsgegenstand untergegangen oder in das Eigentum des Bundes übernommen worden, so ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten (Abs. 2) eine Vergütung in der Höhe des Verkehrswertes, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe (§ 16) zugekommen ist, zu leisten.
(2) Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben die Personen, in deren Vermögen der Nachteil eingetreten ist (Anspruchsberechtigte).
(3) Der Antrag auf Vergütung nach Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (Abs. 2) innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der den Anspruch begründenden Tatsachen bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.
(4) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach Abs. 3 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Eine Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu zahlen.
Schlagworte
objektiver Wert, Frist
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059186
alte Dokumentnummer
N4196811345A
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