Verjährung
§ 32.
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010112
alte Dokumentnummer
N11981169720
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