Meßumfang
§ 32.
An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142559
alte Dokumentnummer
N8199855011L
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