§ 32 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Durchschlagsangaben

§ 32

Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls größer zu sein als in den §§ 29 bis 31 festgelegt ist.

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