Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans(Anm. 1) gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.
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Anm. 1: Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 51/2017 lautet: „In § 32 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Proben- und Revisionsplans“.)
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40240864
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