§ 32
(1) § 32.Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des § 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung erst,
- a) wenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
- b) wenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
(2) Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
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