§ 32 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 32

(1) § 32.Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des § 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung erst,

  1. a) wenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
  2. b) wenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.

(2) Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.

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