§ 32 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Dienstpflichten des Leiters

§ 32.

(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 86 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft berufenen Stelle zu melden.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 vorzusorgen ist.

(5) Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung des Schülerheimes und der sonstigen Schulliegenschaften dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

Schlagworte

Schulleiter, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit,

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit,

Dienstvorgesetzter, Einschränkung der Anwesenheitspflicht,

Fachvorgesetzter, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101447

alte Dokumentnummer

N6198511275T

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