§ 32
§ 32. Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG. 1955
Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Steitsachen.
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