Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
V. ABSCHNITT Studieneinrichtungen
§ 32. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Pflege und die Erschließung der Künste und die Kunstlehre sowie die Forschung und die wissenschaftliche Lehre erfolgen in
- a) Klassen,
- b) ergänzenden Lehrveranstaltungen,
- c) Instituten,
- d) Veranstaltungen und
- e) Kursen und Lehrgängen.
(2) Die Errichtung, Benennung und Auflassung von Klassen und Instituten obliegt dem Bundesminister für Unterricht, der das Gesamtkollegium anzuhören hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10009317
Dokumentnummer
NOR12119007
alte Dokumentnummer
N7197019010L
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