§ 32 Kundeninformationsdokument

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 32.

Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, ist Folgendes zu beachten:

  1. 1. Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag darzustellen.
  2. 2. Diese anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131257

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