§ 32.
Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, ist Folgendes zu beachten:
- 1. Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag darzustellen.
- 2. Diese anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131257
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