§ 32 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kalkulatorische Kosten

§ 32

(1) § 32.Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (§ 18) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten nach der Methode gleich bleibender (linearer) Abschreibungen zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] festgelegten Abschreibungssätzen, sofern nicht die handelsrechtlichen planmäßigen wirtschaftlichen Nutzungsdauern in der Kostenrechnung zur Anwendung kommen bzw. nicht die handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen als Abschreibungskosten von der Finanzbuchführung in die Kostenrechnung übernommen bzw. übergeleitet werden. Spätestens nach Ablauf der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu gebenden Übergangsfrist (§ 39), gelten die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. für die Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung.

(2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert bzw. Restbuchwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert gemäß Anhang H des Handbuches (§ 37) auszuweisen (§ 39 Abs. 2 Z 4).

(3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind mit dem Ziel der realen Substanzerhaltung in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind durch Multiplikation des halben Anschaffungs- und Herstellungskostenwertes am Ende des Kalenderjahres mit einem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt gegebenen Zinssatz zu ermitteln (§ 39 Abs. 2 Z 5).

(4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte bzw. Restbuchwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen.

(5) Kalkulatorische Fremdleistungskosten, kalkulatorische Ge- und Verbrauchsgüterkosten, kalkulatorische Personalkosten, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Wagnisse und andere kalkulatorische Kosten sind, soweit nicht andere Bewertungsmethoden festgelegt bzw. vorgeschrieben sind, mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen.

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