§ 32 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

X. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen Behörde

§ 32

Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Druckgeräten, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.

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