§ 32 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2001

§ 32

§ 32. Die LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder‑)Gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

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