§ 32 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

§ 32

§ 32. Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

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